VEREINSSATZUNG

Vereinssatzung

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.     Der Verein führt den Namen "Next.Impuls".

2.     Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

3.     Der Verein hat seinen Sitz in 42117 Wuppertal.

4.     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

1.     Der Verein "Next.Impuls" mit Sitz in 42117 Wuppertal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2.     Die Zwecke des Vereins sind

·         die Förderung von Kunst und Kultur

·         die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung

·         die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

·         die Förderung von Wissenschaft und Forschung;

3.     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Konzipieren und Durchführen von u.a. Künstlerresidenzen, kulturellen Veranstaltungen, Bildungsangeboten, von künstlerischen Ausstellungen, Lesungen, kreativen Workshops, sowie Publikationen. Die Aktivitäten des Vereins bewegen sich unter anderem in den Bereichen Tanz, Musik, Literatur, Film, Fotografie, Design, Theater, und Kulturvermittlung.
Der Verein will selbst und durch Dritte fördernd, organisatorisch und beratend tätig sein. Es soll ein Netzwerk entstehen von Menschen, die im Sinne der Vereinsziele tätig sind.
Der Verein will einen Beitrag leisten zur Erhaltung und Pflege von Kulturwerten sowie zur Erforschung der Kulturlandschaft.
Der Verein versteht sich als Schnittstelle innerhalb der lokalen, nationalen und internationalen Gemeinschaft der Kulturschaffenden. Dazu gehört der Austausch, die Zusammenarbeit, die Partnerschaft und Kooperation mit anderen staatlichen und privaten Trägern, Vereinen, Verbänden, Initiativen, Bildungseinrichtungen und freien Kunst- und -Kulturschaffenden.
Der Verein fördert die kulturelle und künstlerische Bildung und Entwicklung kreativer Potentiale im Sinne von Lebenslangem Lernen und nachhaltiger, kreativer Zusammenarbeit.
Der Verein versteht sich als Plattform, um Projekte zu vernetzen, zu beraten, durchzuführen und in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

§ 3  Erweiterung, Kooperation, Beteiligungen

1.     Der Verein kann zusätzliche und weitergehende Aktivitäten jederzeit aufnehmen entfalten und vertiefen, wenn und soweit sein Vereinszweck dadurch im Wesen nicht abträglich berührt wird.

2.     Der Verein kann und soll zu anderen Personen Gruppen, Einrichtungen, Institutionen und Zentren mit gleichgelagerten oder ähnlichen Zielvorstellungen lebhafte Kontakte im In- und Ausland aufnehmen, unterhalten und pflegen und vor allem durch das Engagieren und/oder Vermitteln von Künstlern der unterschiedlichsten Nationalitäten den Austausch und die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene fördern.

3.     Der Verein kann sich in gleich welcher Rechtsform an anderen gemeinnützigen künstlerisch-kulturellen Unternehmungen im In- und Ausland sowie an deren Vorhaben und Projekten beteiligen und/oder aus eigener Initiative gemeinsame Vorhaben. Projekte und Unternehmungen einleiten aufgreifen und/oder koordinieren.

§ 4  Codex

1.     Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden.

2.     Extremismus in jeder Form wird abgelehnt.

3.     Freies und lautes Denken ist erwünscht.

4.     Beschlüsse sollen im konstruktiven Miteinander, im Konsens und gegenseitigem Respekt gefasst werden.

§ 5  Gemeinnützigkeit

1.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

3.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.     Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.

5.     Den gewählten und amtierenden Mitgliedern des Vorstandes können die im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit anfallenden Aufwendungen im Rahmen des gesetzlichen Spielraums pauschal vergütet werden.

§ 6  Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, jede juristische Person und jede Personengesellschaft werden, die ihre Aufnahme im Verein beim Vorstand schriftlich beantragt.

2.     Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und jede Personengesellschaft werden, die dies beim Vorstand beantragt und sich zugleich schriftlich verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben durch Geld- oder sonstige Zuwendungen materieller oder immaterieller Art (u.a. ehrenamtliche Arbeit, Einbringen von Wissen und Kontakten, etc.), in wiederkehrender Weise zu unterstützen;

3.     Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung jede natürliche oder juristische Person und jede Personengesellschaft ernannt werden, die sich um den Verein und/oder den Vereinszweck in hervorragender Weise verdient gemacht hat; Ehrenmitglieder können zugleich ordentliche und/oder fördernde Mitglieder sein und umgekehrt.

4.     Mit dem Antrag erkennt der/die Bewerber:in für den Fall seiner/ihrer Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

5.     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen. Die Entscheidung ist dem/der Antragsteller:in mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.

6.     Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

2.     Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 8  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)       durch freiwilligen Austritt;

b)       mit dem Tod des Mitglieds;

c)       durch Streichung von der Mitgliederliste;

d)       durch Ausschluss aus dem Verein.

1.     Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

2.     Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem ausschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

3.     Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

§ 9  Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Zum Zeitpunkt der Vereinsgründung werden keine Beiträge erhoben.

§ 10          Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 11          Vorstand

1.     Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden.

2.     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Mitglieder des Vorstands vertreten.

3.     Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.

4.     Der Vorstand ist ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder des Vorstands eine jährliche Aufwandsentschädigung erhalten. Über deren Höhe entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.

§ 12          Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 13          Amtsdauer des Vorstandes

1.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

2.     Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

3.     Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

§ 14          Beschlussfassung des Vorstandes

1.     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch die/den 1. Vorsitzende:n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende:n, schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

2.     Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin / des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

3.     Die Vorstandssitzungen leitet die/der 1. Vorsitzende, bei deren/ dessen Verhinderung die/der 2. Vorsitzende.

4.     Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Sitzungsleitung zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer:innen, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 15          Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)       die Genehmigung der Jahresrechnung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

b)       Entlastung des Vorstandes,

c)       die Wahl und Abberufung des Vorstandes und sonstiger Vereinsorgane (z.B. eines besonderen Vertreters),

d)       Satzungsänderungen,

e)       die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f)        Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

g)       Berufung/Beschwerde gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes,

h)       die Auflösung des Vereins.

1.     Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in zwei Jahren einzuberufen. Sie wird vom Vorstand per E-Mail, sofern die Mitglieder ihre Emailadresse hinterlegt haben, sonst schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist. 

2.     Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 

3.     Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter:in hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

4.     Die Mitgliederversammlung kann auch als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Dabei üben die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation (insbesondere mittels Video- oder Telefonkonferenz) aus. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist ebenfalls zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, im Rahmen einer Präsenzversammlung ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.

5.     Die ordentlichen Mitglieder des Vereins können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die Beschlussvorlage jedem ordentlichen Mitglied schriftlich oder per E-Mail durch Versand an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand die Frist, innerhalb der die Stimmabgabe zu erfolgen hat, und ob die Stimmabgabe schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen hat. Die Frist beträgt mindestens zwei Wochen ab Zugang der Beschlussvorlage. Die Beschlussvorlage gilt als zugegangen, wenn sie an die Post- bzw. E-Mail-Adresse des Vorstandsmitglieds gesendet ist. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 50 % der ordentlichen Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist. Der Vorstand teilt das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail mit.

§ 16          Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

2.     Die Mitgliederversammlung wird von der /dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine:n Leiter:in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

3.     Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

4.     Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

5.     Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 

6.     Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

7.     Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

8.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 17          Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 (6) festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 18          Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur.

 

§ 19          Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

§ 20          Errichtung und Inkrafttreten

1.     Vorstehende Satzung wurde am 25.07.2022 errichtet.

2.     Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.